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LDI NRW: Datenschutz-Folgenabschätzung beim KI-Einsatz im Blick

Die Datenschutzaufsicht NRW hat sich in ihrem Tätigkeitsbericht mit KI an Schulen befasst. Kernpunkte: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten braucht es eine Rechtsgrundlage, häufig auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Zugleich lobt die Behörde ländergemeinsame Lösungen wie AIS.chat, die Schulen die Bewertung abnehmen.

  • Veröffentlicht: 14. Juli 2026
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KI-Datenschutz an Schulen Zum Blog
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  • Kategorie: Bundesländer
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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) hat sich in ihrem Tätigkeitsbericht ausführlich mit KI im Schulalltag beschäftigt — Anlass ist die zunehmende Nutzung kommerzieller Sprachmodelle wie ChatGPT und Gemini durch Lehrkräfte und Schüler:innen.

Zentrale Botschaft: Werden beim KI-Einsatz personenbezogene Daten verarbeitet, braucht es eine tragfähige Rechtsgrundlage. Solange es keine speziell auf KI zugeschnittene Regelung im Schulgesetz gibt, verweist die Behörde auf bestehende Vorschriften zum Einsatz von Lehr- und Lernsystemen. Besonderes Gewicht legt die LDI NRW auf die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO — sie prüft vorab, ob eine geplante Verarbeitung ein hohes Risiko für die Betroffenen birgt.

Die Aufsicht betont außerdem den Kompetenzaspekt: Schüler:innen sollten nicht nur für Datenschutzrisiken sensibilisiert werden, sondern auch für Halluzinationen, Bias und Deepfakes. KI-Kompetenz gehört damit in den Unterricht.

Positiv bewertet die LDI NRW ländergemeinsame Angebote wie AIS.chat (vormals telli): Sie entlasten einzelne Schulen, weil die datenschutzrechtliche Bewertung und die technisch-organisatorischen Maßnahmen zentral erfolgen.

Für die Praxis heißt das: Vor dem Einsatz eines KI-Tools mit Personenbezug prüfen, ob eine DSFA nötig ist, personenbezogene Daten möglichst vermeiden oder anonymisieren und bevorzugt freigegebene Lösungen nutzen. Diese Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

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