Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) hat sich in ihrem Tätigkeitsbericht ausführlich mit KI im Schulalltag beschäftigt — Anlass ist die zunehmende Nutzung kommerzieller Sprachmodelle wie ChatGPT und Gemini durch Lehrkräfte und Schüler:innen.
Zentrale Botschaft: Werden beim KI-Einsatz personenbezogene Daten verarbeitet, braucht es eine tragfähige Rechtsgrundlage. Solange es keine speziell auf KI zugeschnittene Regelung im Schulgesetz gibt, verweist die Behörde auf bestehende Vorschriften zum Einsatz von Lehr- und Lernsystemen. Besonderes Gewicht legt die LDI NRW auf die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO — sie prüft vorab, ob eine geplante Verarbeitung ein hohes Risiko für die Betroffenen birgt.
Die Aufsicht betont außerdem den Kompetenzaspekt: Schüler:innen sollten nicht nur für Datenschutzrisiken sensibilisiert werden, sondern auch für Halluzinationen, Bias und Deepfakes. KI-Kompetenz gehört damit in den Unterricht.
Positiv bewertet die LDI NRW ländergemeinsame Angebote wie AIS.chat (vormals telli): Sie entlasten einzelne Schulen, weil die datenschutzrechtliche Bewertung und die technisch-organisatorischen Maßnahmen zentral erfolgen.
Für die Praxis heißt das: Vor dem Einsatz eines KI-Tools mit Personenbezug prüfen, ob eine DSFA nötig ist, personenbezogene Daten möglichst vermeiden oder anonymisieren und bevorzugt freigegebene Lösungen nutzen. Diese Hinweise dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Vertiefen
Weiterführende Informationen zum Thema findest du auf dieser Seite:
KI-Datenschutz an Schulen