Was im Mai politisch vereinbart wurde, ist jetzt geltendes Recht: Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026) wurde am 24. Juli im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft — rechtzeitig vor dem ursprünglichen Stichtag 2. August, an dem sonst die alten Fristen gegriffen hätten.
Die Fristen im Überblick
Eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III — dazu zählt der Bildungsbereich, etwa KI für Bewertung, Prüfungsaufsicht oder den Zugang zu Bildung — müssen die Pflichten ab dem 2. Dezember 2027 erfüllen. In Produkte eingebettete Hochrisiko-KI (Anhang I) hat bis zum 2. August 2028 Zeit. Das Verbot von Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen bleibt unberührt und gilt weiter.
Zwei Punkte sind neu gegenüber dem, was bisher bekannt war. Erstens: Die Pflicht zur KI-Kompetenz (Artikel 4) wurde abgeschwächt. Anbieter und Betreiber müssen KI-Kompetenz ihres Personals künftig „fördern" statt „sicherstellen"; ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. Zweitens: Die Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte (Artikel 50, Kennzeichnung synthetischer Texte, Bilder, Deepfakes) gelten für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, ab dem 2. Dezember 2026; neue Systeme müssen sie sofort erfüllen.
Was heißt das für Schulen? Die abgeschwächte Kompetenzpflicht ist kein Freibrief: Mehrere Länder schreiben KI-Fortbildung ohnehin über eigene Erlasse vor, und wer KI im Unterricht einsetzt, braucht das Grundverständnis unabhängig vom Wortlaut der Verordnung. Die verschobene Hochrisiko-Frist ist Zeit, nicht Entwarnung — inventarisieren, Hochrisiko-Fälle erkennen, KI-Regeln schriftlich fassen. Und die Kennzeichnungspflichten ab Dezember 2026 betreffen vor allem die Anbieter, sind aber ein gutes Argument, warum Schüler:innen KI-Nutzung transparent machen sollen. Wie immer gilt: Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.
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KI-Regeln für die Schule